Risikominderung 3-Stufen-Methode
Die Risikominderung ist ein essentieller Schritt innerhalb einer Risikobeurteilung. Ziel ist hierbei die Reduzierung des Gefahrenpotentials einer Anlage oder Maschine auf ein vertretbares Restrisiko. Die Risikominderung wird immer dann notwendig, wenn die Risikobewertung zutage fördert, dass die betrachtete Anlage / Maschine noch nicht ausreichend sicher ist.
Zeigt die Risikobewertung jedoch, dass bereits eine genügende Sicherheit vorhanden ist und ein geringer Performance-Level als Bewertungsergebnis vorliegt, sind selbstverständlich keine Risikominderungsmaßnahmen erforderlich.
Sicherheit ist beim Entwerfen und Gestalten von Maschinen
Sicherheit ist beim Entwerfen und Gestalten von Maschinen eine integrale Anforderung. Der fortschreitende Innovationsprozess eröffnet nicht nur neue Möglichkeiten in Produktivität und Effizienz einer Maschine. Auch entstehen durch neue Technologien Gefahren, die vormals noch unbekannt waren. Außerdem ermöglichen neue Technologien auch erweiterte Sicherheitskonzepte.
Um auch in Zukunft Maschinen so sicher wie möglich gestalten zu können, wurde die bis 2007 gültige EN 954 durch die DIN 13894 abgelöst. Sie besteht aus zwei Teilen: Teil 1 beschreibt die allgemeinen Grundsätze, die zur sicheren Gestaltung einer Maschine gefordert werden. Teil 2 beschreibt die Prüfung vorhandener oder neu entwickelter Maschinen in Bezug auf ihre Sicherheit. Gestaltung und Prüfung sind dabei in einer Anleitung in aufeinander aufbauenden Stufen formuliert.
3-Stufen-Methode der Risikominderung
Die Sicherheit einer Maschine ist lt. DIN 31000, DIN 820-120, EN ISO 12100-1 und die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nach einem dreistufigen Konzept der Risikominderung in der Konstruktion einzubeziehen.
Ablauf einer Risikobeurteilung mit Risikominderung
1. Stufe der Risikominderung = inhärent sichere Konstruktion
Die erste Stufe der Risikominderung ist die inhärent sichere Konstruktion. Dabei handelt es sich um konstruktive Maßnahmen, die von vorneherein eine Verhinderung einer potentiellen Gefährdungssituation darstellen. Dabei dürfen jedoch keine trennenden oder nichttrennenden Schutzeinrichtungen eingesetzt werden.
Diese Risikominderungsmaßnahmen wird am Beispiel von Hebebühnen deutlich: Eine Scherenarbeitsbühne, deren Mechanik mit einer Gewindeschraube betätigt wird, ist zwar langsam. Ein plötzlicher Ausfall des Hebemechanismus ist bei dieser Konstrukionsweise - im Gegensatz zu seilzugbetätigten Lösungen oder pneumatischen bzw. hydraulischen Systemen, aber ausgeschlossen.
2. Stufe der Risikominderung = technische sowie andere Schutzmaßnahmen
Die zweite Stufe ist die Abschirmung potentieller Gefahrenquellen mit Hilfe von trennenden oder nichttrennenden Schutzeinrichtungen oder auch anderen technischen Schutzmaßnahmen.
Am Beispiel der Scherenarbeitsbühne wurde zwar der Ausfall des Hebemechanismus konstruktiv ausgeschlossen. Dafür sind aber entlang der Hebemechanik zahlreiche Gefahrenstellen, bei denen man sich beispielsweise die Finger einklemmen kann. Hier können Schutzbleche ein Eingreifen verhindern.
3. Stufe der Risikominderung = Benutzerinformationen
Die dritte Stufe sieht als Risikominderungsmaßnahme die Information der Benutzer der Anlage bzw. der Maschine vor. Diese Benutzerinformation kann durch die Anbringung von Warnschildern realisiert werden, aber auch durch Sicherheitshinweise Piktogramme, Kennzeichnungen, Warneinrichtungen und Signale.
Ist eine Gefahrenquelle konstruktiv nicht auszuschließen oder nicht wirksam abzuschirmen, muss vor ihr mit eindeutig zuordenbaren Hinweisen gewarnt werden. Die Gefahrenstellen müssen auch in der Betriebsanleitung der Maschine benannt werden.